Impressum / Datenschutz
Angaben zu unserer Firma:
Anschrift und Kontakt:
Scheifele Fahrzeugtechnik
Inhaber: Timo Scheifele
Leinzeller Straße 52
73574 Iggingen
Tel: 07175 9210428
Mobil: 0170 9323676
Fax: 07175 9210429
Email: info@scheifele-fahrzeugtechnik.de
Homepage: http://www.scheifele-fahrzeugtechnik.de
USt-IdNr. DE252336459
Rechtsform: Einzelunternehmen
Die Firma Scheifele Fahrzeugtechnik ist eingetragen bei der Handwerkskammer Ulm.
Haftungssauschluss und anderes Rechtliches:
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Wir stellen auf unserer Website http://www.scheifele-fahrzeugtechnik.de eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung, für deren Richtigkeit wir nicht garantieren, insbesondere was die Aktualität von angegebenen Preisen angeht.
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Diese Homepage stellt die Leistungen der Firma Scheifele Fahrzeugtechnik nur im Groben dar. Der Benutzer der Homepage kann sich auf diese nicht berufen. Möchte der Benutzer der Homepage die Leistungen der Firma Scheifele Fahrzeugtechnik in Anspruch nehmen, muss dazu Rücksprache mit den Mitarbeitern der Firma Scheifele Fahrzeugtechnik gehalten werden.
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Neuer TeVerbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013:
Unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ steht Ihnen die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission für Verbraucherangelegenheiten zur Verfügung.
Unsere Email-Adresse lautet: info@scheifele-fahrzeugtechnik.de
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten
und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) · Stand: 01/2022
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestäti gungsschreiben sind die zu erbringenden Lei stungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzuge ben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu ertei len und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zu-
stimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.
Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zu-
stimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes In-
teresse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an
einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Ab-
tretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kosten voranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Posi-
tionen der beim Auftragnehmer auslie gen den Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kosten-
voranschlages; in diesem sind die Arbei ten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzu führen und
mit dem jeweiligen Preis zu verse hen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kosten
voranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber be-
rechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Be-
rechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben ent halten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoran schlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel-
lungstermin einzuhalten. Ändert oder erwei tert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprüng-
lichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftrag nehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungster
min zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich ver bindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als
24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächli che In-
anspruchnahme eines möglichst gleich wertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auf traggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftrags gegenstandes unver-
züglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen . Der Auftrag-
nehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeiti ger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fer-
tigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder sei-
nes Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs termin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstö rungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhal ten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzöge-
rungen keine Verpflichtung zum Scha densersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Er-
satzfahrzeuges oder zur Erstat tung von Kosten für die tatsächliche Inanspruch nahme eines Miet-
fahrzeuges. Der Auftragneh mer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen
zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftrag-
nehmers, soweit nichts anderes verein bart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändi gung oder Übersendung der Rechnung abzuho len. Im Falle
der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist
auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Auf bewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auf traggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfakto ren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeits-
leistung sowie für verwendete Ersatz teile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zu stellung des Auftragsge genstandes, erfolgen diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haf tung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezug-
nahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt vor aus, dass das ausge baute Ag-
gregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden auf weist, der die Wieder aufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auf traggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftrag nehmers, ebenso wie eine Be-
anstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstan-
des und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, späte stens
jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegen-
forderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenom-
men sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auf tragserteilung eine ange messene Vorauszah lung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forde rung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfand recht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbei-
ten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistun gen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsge genstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver-
bindung gilt das vertragliche Pfand recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsge genstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auf-
tragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Man-
gels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sa-
chen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtli-
ches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftrag-
gebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher)
gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag
dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertrags-
abschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Zif-
fer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftrag-
nehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen;
bei mündlichen An zeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftrag geber eine Bestätigung über den
Eingang der Anzeige in Textform aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftrag-
geber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wen-
den. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich
um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem aus-
gebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer
ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Tei-
le bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Ver-
wahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ ge-
regelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII.
„Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auf-
tragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge schäftsverbindung mit Kauf-
leuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge richtsstand der Sitz
des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragge ber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsab schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
haltsort aus dem In land verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli cher Aufenthaltsort zum Zeit-
punkt der Klageer
hebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auf-
traggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die
für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüg lich
nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der
Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge hemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensord-
nung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schieds stelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be schritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schieds-
stelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.